Satzung des Vereins
Musikschule Kuseler Musikantenland e.V.
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Musikschule Kuseler Musikantenland e.V.“.
2. Der Vereinssitz ist Kusel.
3. Der Verein ist im Register des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen unter der Nummer: VR Kus 1243.
§ 2
Die Musikschule Kuseler Musikantenland e.V. hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und auch eine vorberufliche Fachausbildung durchzuführen. Sie ergänzt und erweitert die Instrumental- und Singausbildung an allgemeinbildenden Schulen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sollen insbesondere das instrumentale Zusammenspiel und das gemeinsame Singen gefördert werden.
§ 3
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
1. Mitglieder des Vereins sind der Landkreis Kusel und die Verbandsgemeinden Altenglan, Glan-Münchweiler, Kusel, Lauterecken, Schönenberg-Kübelberg, Waldmohr und Wolfstein, die Stadt Kusel sowie der Kreismusikverband Kusel e. V.
2. Ortsgemeinden, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische oder natürliche Personen des Privatrechts können auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied des Vereins werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Vereinsauflösung, Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.
4. Der Austritt ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn unter Abwägung aller Gesichtspunkte und unter Beachtung des Vereinszwecks dem Mitglied die weitere Vereinsmitgliedschaft nicht zugemutet werden kann.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur wegen Verstoßes gegen die Interessen des Vereins vorgenommen werden. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit des schriftlichen Widerspruchs. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied sämtliche vereinsrechtlichen Ansprüche. Ein Anrecht auf das Vereinsvermögen besteht nicht.
§ 5
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 6
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Schatzmeister.
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist nach außen alleinvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand bestellt die Leiterin/den Leiter der Musikschule und beruft sie/ihn ab.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Bis zur Wahl des neuen Vorstands bleibt der gewählte Vorstand im Amt.
§ 7
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die grundsätzliche Ausrichtung der Musikschularbeit im Rahmen des Vereinszwecks und beschließt die Musikschulgebühren für die Nutzer sowie die Höhe der Beiträge der Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt den Wirtschaftsplan des Vereins.
3. Sie wählt und entlastet den Vorstand. Sie entlastet den Geschäftsführer.
4. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Revisoren werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
5. Die Revisoren haben jederzeit das Recht, Kassenprüfungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen. In der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern zu berichten.
6. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgen Wahlen schriftlich und geheim.
7. Beschlüsse werden i.d.R. mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
8. Folgende Beschlüsse bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder:
- die Änderung dieser Satzung,
- der Ausschluss eines Mitglieds,
- die Auflösung des Vereins.
§ 8
1. Jedes Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. In dieser Mitgliederversammlung sind der Geschäfts- und Tätigkeitsbericht sowie der Kassenbericht und der Kassenprüfungsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und ein Beschluss über die Entlastung des Vorstands und des Geschäftsführers herbeizuführen.
2. Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen nur statt, wenn sie einberufen werden oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
3. Die Versammlungen werden durch schriftliche, telefonische oder elektronische Benachrichtigung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen und geleitet. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstermin sollen mindestens zehn volle Kalendertage liegen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf vier volle Kalendertage verkürzt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
§ 9
1. Über alle Sitzungen des Vorstandes und alle Mitgliederversammlungen sowie über alle wichtigen Beschlüsse sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.
2. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu fertigen und vom ihm und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 10
1. Die Leiterin/der Leiter der Musikschule führt die laufenden Geschäfte der Musikschule mit der erforderlichen Sorgfalt nach Maßgabe der Gesetze, der Vereinssatzung, des Wirtschaftplans, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie ihres/seines Anstellungsvertrages.
2. Zur übertragenen organisatorischen, wirtschaftlichen und pädagogischen Leitung nach Abschnitt 1 gehört insbesondere auch die Befugnis, Lehrkräfte einzustellen und zu entlassen. Die Leiterin/der Leiter ist gegenüber den Lehrkräften sowie den übrigen Mitarbeitern – auch soweit sie der Musikschule von anderen Arbeitgebern zur Verfügung gestellt werden – weisungsberechtigt.
3. Die Leiterin/der Leiter der Musikschule erstellt für das kommende Geschäftsjahr den Entwurf des Wirtschaftsplans und legt ihn nach Beratung mit dem Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
§ 11
Der Verein deckt seinen Finanzbedarf durch
1. die Musikschulgebühren gem. § 7 Nr.1 der Satzung,
2. Beiträge der Mitglieder
3. Zuschüsse
4. Spenden.
§ 12
Jedes Vereinsmitglied entrichtet jährliche Beiträge.
Die Beiträge werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 13
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Kusel, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung eines gemeinnützigen Zwecks zu verwenden hat.
§ 14
1. Diese Änderungssatzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.06.2010 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
2. Sie ersetzt die Änderungssatzung vom 7.10.2004.
Kusel, 07.07.2010
Gez.
Dr. Winfried Hirschberger
Vorsitzender